Wenn nur ein Partner die Finanzen überblickt, entsteht im Ernstfall eine Abhängigkeit. Warum eine Ehe keine Vollmacht ersetzt und was Paare gemeinsam regeln sollten.
Auf einen Blick
- Kennt nur ein Partner Konten, Verträge und digitale Zugänge, entsteht im Ernstfall eine erhebliche Abhängigkeit.
- Das Ehegattennotvertretungsrecht betrifft nur bestimmte Gesundheitsfragen und ist auf höchstens sechs Monate begrenzt.
- Eine Kontovollmacht macht nicht zur Kontoinhaberin und ersetzt weder ein Testament noch eine Nachlassregelung.
- Ohne Testament wird der überlebende Ehepartner neben Kindern in der Regel nur Miterbe.
- Nachlassvorsorge entlastet beide Seiten, auch den Partner, der bisher alles allein geregelt hat.
„Mein Mann kümmert sich um unsere Finanzen.“ Dieser Satz ist in vielen Partnerschaften selbstverständlich. Einer übernimmt die Steuererklärung, verwaltet Versicherungen, Konten und Geldanlagen und bewahrt wichtige Verträge auf. Der andere kümmert sich um zahlreiche weitere Bereiche des gemeinsamen Lebens.
Eine solche Aufgabenverteilung ist grundsätzlich unproblematisch. Schwierig wird es jedoch, wenn nur eine Person weiß, welche Konten, Versicherungen, Kredite, Verträge und digitalen Zugänge vorhanden sind.
Was geschieht, wenn der Partner plötzlich schwer erkrankt, nach einem Unfall nicht mehr handeln kann oder unerwartet verstirbt? Weiß die Ehefrau, bei welchen Banken Konten und Depots geführt werden? Kennt sie laufende Darlehen, Versicherungen und regelmäßige Zahlungsverpflichtungen? Kann sie auf ausreichende finanzielle Mittel zugreifen? Und besitzt sie die notwendigen Vollmachten?
Nachlassvorsorge bedeutet nicht, vom Schlimmsten auszugehen. Sie bedeutet, Verantwortung füreinander zu übernehmen und sicherzustellen, dass beide Partner im Ernstfall informiert und handlungsfähig bleiben.
Gemeinsames Leben braucht gemeinsames Wissen
In vielen Familien hat sich die Aufgabenverteilung über Jahre entwickelt. Der Mann kümmert sich um Banken, Versicherungen und Geldanlagen, während die Frau darauf vertraut, dass alles geregelt ist.
Im Alltag kann dieses Modell gut funktionieren. Im Ernstfall kann daraus jedoch eine erhebliche Abhängigkeit entstehen. Besonders kritisch ist es, wenn sämtliche Konten nur auf den Namen des Mannes laufen, Versicherungsunterlagen nicht auffindbar sind, Kredite oder Immobilienfinanzierungen nicht bekannt sind oder sämtliche Verträge ausschließlich digital verwaltet werden.
Auch fehlende Vollmachten und ein nicht vorhandenes Testament können zu Problemen führen. Dabei geht es weder um Misstrauen noch darum, dem Partner seine Zuständigkeit zu nehmen. Entscheidend ist, dass beide wissen, welches Vermögen und welche Verpflichtungen bestehen, wo sich wichtige Unterlagen befinden und wer im Ernstfall handeln darf.
Das entlastet auch den Partner, der bisher sämtliche finanziellen Angelegenheiten geregelt hat. Er kann sicher sein, dass seine Frau nicht plötzlich unvorbereitet vor Verträgen, Bankunterlagen, Zugangsdaten und Behördenpost steht.
Eine Ehe ersetzt keine Vollmacht
Ein weitverbreiteter Irrtum lautet: „Wir sind verheiratet, deshalb kann meine Frau im Notfall automatisch alles für mich regeln.“
Das stimmt nicht.
Das gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht betrifft nur bestimmte Bereiche der Gesundheitssorge. Es gilt lediglich unter den gesetzlichen Voraussetzungen, ist grundsätzlich auf höchstens sechs Monate begrenzt und umfasst keine allgemeine Vertretung gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden oder Vertragspartnern.
Auch bei Bankgeschäften reicht die Ehe allein nicht aus. Ehepartner müssen sich gegenseitig bevollmächtigen oder ein Konto führen, bei dem beide als Kontoinhaber eingetragen sind.
Eine individuell ausgestaltete Vorsorgevollmacht ist daher auch innerhalb einer vertrauensvollen Ehe wichtig. Mit ihr kann festgelegt werden, wer handeln und Entscheidungen treffen darf, wenn eine Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingt nicht mehr selbst regeln kann.
Kontoinhaberin oder nur Bevollmächtigte?
Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein Konto auf beide Ehepartner oder nur auf einen von ihnen läuft.
Wird das Konto ausschließlich auf den Namen des Mannes geführt, ist nur er Kontoinhaber. Eine Vollmacht ermöglicht der Ehefrau zwar, im festgelegten Umfang Bankgeschäfte für ihn vorzunehmen. Sie wird dadurch jedoch nicht selbst zur Kontoinhaberin. Auch das Guthaben gehört nicht automatisch zu ihrem Vermögen.
Mit dem Tod eines Menschen geht dessen Vermögen auf den oder die Erben über. Eine Kontovollmacht ersetzt daher weder ein Testament noch eine durchdachte Nachlassregelung.
Ohne wirksame Vollmacht muss der Zugriff auf ein Einzelkonto nach dem Tod regelmäßig durch geeignete Erbnachweise legitimiert werden. Eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht kann die praktische Handlungsfähigkeit erleichtern. Sie verändert jedoch nicht die Eigentums- und Erbrechtsverhältnisse.
Gemeinschaftskonto und finanzielle Eigenständigkeit
Für laufende Haushaltskosten kann ein Gemeinschaftskonto sinnvoll sein. Bei einem sogenannten Oder-Konto können grundsätzlich beide Kontoinhaber unabhängig voneinander über das Konto verfügen.
Daneben können beide Partner jeweils ein eigenes Konto führen. Dieses Drei-Konten-Modell verbindet gemeinsame Zahlungsfähigkeit mit persönlicher finanzieller Eigenständigkeit.
Ein Gemeinschaftskonto löst jedoch nicht automatisch alle erbrechtlichen Fragen. Stirbt einer der Kontoinhaber, treten dessen Erben grundsätzlich in seine Rechtsposition ein. Deshalb sollten Kontenstruktur, Eigentumsverhältnisse und gewünschte Erbfolge gemeinsam betrachtet werden.
Welche Lösung geeignet ist, hängt von der familiären Situation, der Vermögensverteilung, bestehenden Schulden, Kindern aus früheren Beziehungen und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis ab.
Ohne Testament erbt die Ehefrau nicht automatisch alles
Viele Ehepaare gehen davon aus, dass der überlebende Partner automatisch das gesamte Vermögen erhält. Das ist häufig nicht der Fall.
Besteht weder ein wirksames Testament noch ein Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Neben Kindern wird der Ehepartner in der Regel nur Miterbe. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der überlebende Ehepartner neben Kindern typischerweise die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte fällt an die Kinder. Die genaue Erbquote hängt jedoch vom Güterstand und von der familiären Situation ab.
Dadurch kann eine Erbengemeinschaft entstehen. Immobilien, Bankguthaben und andere Nachlassgegenstände gehören dann nicht allein der Ehefrau, sondern mehreren Erben gemeinsam.
Ein Testament ist besonders wichtig, wenn eine selbst genutzte Immobilie vorhanden ist, minderjährige Kinder oder Kinder aus früheren Beziehungen beteiligt sind, ein Partner wirtschaftlich stark vom anderen abhängig ist oder Unternehmen und Beteiligungen zum Vermögen gehören.
Dabei sollte das Testament immer mit der Kontenstruktur, dem Immobilienbesitz, Versicherungen, Bezugsrechten, Vollmachten und möglichen steuerlichen Auswirkungen abgestimmt werden.
Nachlassvorsorge ist Partnerschaft
Die Beschäftigung mit Konten, Vollmachten und Testamenten kann unangenehm sein. Dennoch geht es nicht um Kontrolle oder mangelndes Vertrauen.
Nachlassvorsorge bedeutet vielmehr: „Ich möchte, dass du abgesichert bist, wenn ich vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst handeln kann.“
Sie schützt die Frau, die bislang wenig Einblick in die finanziellen Angelegenheiten hatte. Gleichzeitig entlastet sie den Mann, weil er weiß, dass seine Partnerin informiert und handlungsfähig ist.
Da jede Familie andere Voraussetzungen hat, sollten insbesondere bei Immobilien, Patchworkfamilien, größeren Vermögen oder Unternehmen fachkundiger Rat eingeholt und bestehende Regelungen regelmäßig überprüft werden.
Ziel ist eine verständliche, rechtssichere und praktisch umsetzbare Vorsorge, die zum gemeinsamen Leben und zu den Bedürfnissen der Familie passt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder notarielle Beratung.



